Satzung


§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen
Bürgervereinigung gegen die Startbahnverlängerung Kiel-Holtenau e.V.
Sitz des Vereins ist Altenholz. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2
Zweck

(1) Der Verein setzt sich für einen wirkungsvollen Schutz der Umwelt vor Lärm, Luft-, Wasser- und Bodenverunreinigung, Landschaftszerstörung und weiterer unzumutbarer Belastung der Lebensverhältnisse ein, die mit dem laufenden Betrieb und mit einem Ausbau des Flugplatzes Kiel-Holtenau (Verlängerung der Start- und Landebahn) zum Zwecke der Nutzung u.a. durch Strahlflugzeuge (Düsenjets) verbunden sind.

(2)

Der Vereinszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:
a) Aufklärung der Mitglieder und der Öffentlichkeit
b) Beratung und Unterstützung der Mitglieder
c) Abgabe von Stellungnahmen gegenüber Behörden und der Öffentlichkeit
d) Unterstützung von Organisationen mit vergleichbaren Zielen
e) Einholung von Gutachten

 

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Insbesondere sind alle Überschüsse oder etwaigen Gewinne restlos diesen Zwecken des Vereins zuzuführen.
Keine Person darf durch Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Der Verein arbeitet überparteilich und ist konfessionell nicht gebunden.
(5) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus Voll- und Fördermitgliedern. Nur Vollmitglieder haben ein Stimmrecht.
(2) Mitglied kann jede (volljährige) natürliche oder juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts sowie Personengesellschaft werden.
(3) Über den in Textform zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Mit dem Aufnahmeantrag verpflichtet sich der Bewerber, die Satzung des Vereins anzuerkennen.

 

§ 4
Beendigung und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist in Textform  zu erklären und zum Jahresende unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen möglich.
(2) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands, den dieser mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) Bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung,
b) bei wiederholter Schädigung des Ansehens des Vereins trotz Abmahnung durch den Vorstand,
c) im Falle eines Beitragsrückstandes in Höhe eines Jahresbeitrages nach mindestens zweimaliger Mahnung.
(3) Vor dem Ausschluss soll dem Mitglied in Textform rechtliches Gehör gewährt werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied in Textform unter Angabe des Grundes mitzuteilen.
(4) Im Falle des Austritts oder Ausschlusses sind etwaige Mitgliedsausweise usw. unverzüglich zurückzugeben.
(5) Im Falle des Ausscheidens/Ausschlusses findet eine Erstattung der gezahlten Beträge oder geleisteten Zuwendungen nicht statt

 

§ 5
Beiträge, Gebühren

Die Höhe der Beiträge für Vollmitglieder sowie etwaiger sonstiger Entgelte und Kosten (Aufnahmegebühren usw.) einschließlich der Zahlungsmodalitäten, werden in einer Beitrags- und Gebührenordnung geregelt, die die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschließt.
Fördermitglieder sind nicht beitragspflichtig. Sie fördern den Verein durch finanzielle oder geldwerte Zuwendungen im Wert von kalenderjährlich mindestens 30,00 Euro.

 

§ 6
Organe

Organe des Vereins sind
(1) Mitgliederversammlung
(2) Vorstand

 

§ 7
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Beschlussfassung über den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
c) Entgegennahme des Prüfungsberichts der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstands
e) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Beiträge, Gebühren und Kosten
f) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
h) Beschlussfassung über alle sonstigen Fragen des Vereins von grundlegender Bedeutung, soweit nicht der Vorstand ausschließlich zuständig ist
i) Abgabe von Empfehlungen an den Vorstand

 

§8
Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand ist verpflichtet, einmal jährlich bis spätestens 30. Juni eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(2) Die Mitglieder müssen mit einer Einberufungsfrist von zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch Bekanntmachung in den "Altenholzer Nachrichten" oder in Textform durch Brief bzw. elektronische Post unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden. Zur Wahrung der Frist kommt es nicht auf den Zugang, sondern die rechtzeitige Bekanntmachung (oder Absendung) der Einladung an, wobei die Frist mit dem auf die Bekanntmachung (Erscheinungsdatum/Absendung) folgenden Tag beginnt. Eine etwaige Ladung in Textform erfolgt unter der letzten bekannten Anschrift des Mitgliedes.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit Gesetz oder Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmen, Enthaltungen zählen mithin nicht.
(4) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(5) Für Wahlen gilt folgendes:
Wahlen erfolgen durch Handzeichen, geheim nur dann, wenn mindestens 1/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies fordern. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Ein Vorstandsmitglied ist nur gewählt, wenn es mindestens die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht.
(6) Bringt auch ein zweiter Wahlgang keine Entscheidung, so ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Sofern mehrere Kandidaten für ein Amt zur Wahl stehen, findet eine Stichwahl nur zwischen den beiden Kandidaten statt, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erreicht haben.
(7) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(8) Die Beschlüsse der Versammlung, die Satzungsänderungen betreffen, sind in einem besonderen Beschlussbuch einzutragen und jeweils vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Es hat die Beschlüsse im Wortlaut, das Datum der Beschlussfassung und das Abstimmungsergebnis zu enthalten.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse mit Bezeichnung des Gegenstandes der Beschlussfassung und die Art der Abstimmung enthalten soll. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

 

§ 9
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

(1) Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung (Ergänzung um weitere Angelegenheiten) sind nur zulässig, wenn sie nicht Satzungsänderungen betreffen. Sie müssen spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand in Textform gestellt werden. Über die endgültige Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(2) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden (sog. Dringlichkeitsanträge), können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn sie von 1/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eingebracht und von einer Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen angenommen worden sind. Satzungsänderungen können im Dringlichkeitsverfahren nicht beschlossen werden

 

§10
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei, höchstens sieben Mitgliedern:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart
d) bis zu vier weiteren Beisitzern
(2) Der Vorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein kommissarisches Mitglied für die restliche Amtszeit selbst berufen.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter telefonisch oder in Textform einberufen werden, so oft dies erforderlich ist, oder wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder es beantragen.
(4) Beschlüsse ohne ordentliche Vorstandssitzung sind nur gültig, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung nachträglich in Textform erklären.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 11
Vertretung

Der Verein wird durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder vertritt allein.
Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden.

 

§12
Beirat

(1) Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand in Fachfragen.
(2) Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand berufen. Der Vorstand hat jederzeit das Recht, ein Beiratsmitglied abzuberufen.
(3) Die Beiratsmitglieder sollen nach Möglichkeit Mitglieder des Vereins sein.
(4) Die Mitglieder des Beirats sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.

 

§ 13
Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung soll mindestens einen Kassenprüfer für die Dauer eines Jahres wählen. Wiederwahl ist zulässig, doch darf die durchgehende Amtsdauer vier Jahre nicht überschreiten.
(2) Der Kassenprüfer hat die Kassen- und Buchführung des Vereins zu prüfen, der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und Vorschläge hinsichtlich der Entlastung des Vorstandes zu machen.
(3) Der Kassenprüfer ist berechtigt, jederzeit Bücher, Unterlagen, Belege und Kassenbestände zu überprüfen und insoweit sachdienliche Auskünfte und Nachweise vom Vorstand zu verlangen.

 

§ 14
Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Altenholz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Umweltschutzes zu verwenden hat.

 

§15
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

§ 16
Ermächtigung

Der Vorstand wird ermächtigt, die Satzung abzuändern oder zu ergänzen, soweit dies für die Eintragung des Vereins im Vereinsregister oder seiner Anerkennung als gemeinnützig erforderlich ist. Diese Ermächtigung erlischt mit der Eintragung und Anerkennung.

 

 

Stand 25.5.2002