Satzung | ||
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Der Verein führt den Namen | ||
Bürgervereinigung gegen die Startbahnverlängerung Kiel-Holtenau e.V. | ||
Sitz des Vereins ist
Altenholz. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
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§ 2 |
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(1) | Der Verein setzt sich für einen wirkungsvollen Schutz der Umwelt vor Lärm, Luft-, Wasser- und Bodenverunreinigung, Landschaftszerstörung und weiterer unzumutbarer Belastung der Lebensverhältnisse ein, die mit dem laufenden Betrieb und mit einem Ausbau des Flugplatzes Kiel-Holtenau (Verlängerung der Start- und Landebahn) zum Zwecke der Nutzung u.a. durch Strahlflugzeuge (Düsenjets) verbunden sind. | |
(2) |
Der Vereinszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht: |
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a) | Aufklärung der Mitglieder und der Öffentlichkeit | |
b) | Beratung und Unterstützung der Mitglieder | |
c) | Abgabe von Stellungnahmen gegenüber Behörden und der Öffentlichkeit | |
d) | Unterstützung von Organisationen mit vergleichbaren Zielen | |
e) | Einholung von Gutachten
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(3) | Der Verein ist selbstlos
tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
in Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Insbesondere sind alle
Überschüsse oder etwaigen Gewinne restlos diesen Zwecken des Vereins
zuzuführen. Keine Person darf durch Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
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(4) | Der Verein arbeitet überparteilich und ist konfessionell nicht gebunden. | |
(5) | Alle Inhaber von Vereinsämtern
sind ehrenamtlich tätig.
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§ 3 |
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(1) | Der Verein besteht aus Voll- und
Fördermitgliedern. Nur Vollmitglieder haben ein Stimmrecht. |
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(2) | Mitglied kann jede
(volljährige) natürliche oder juristische Person des privaten und
öffentlichen Rechts sowie Personengesellschaft werden. |
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(3) | Über den in Textform zu
stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit.
Mit dem Aufnahmeantrag verpflichtet sich der Bewerber, die Satzung des
Vereins anzuerkennen.
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§ 4 |
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(1) | Die Mitgliedschaft
endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist in Textform
zu erklären und zum Jahresende unter Einhaltung einer Frist von vier
Wochen möglich. |
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(2) | Ein Mitglied kann
durch Beschluss des Vorstands, den dieser mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln seiner Mitglieder zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen
werden: |
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a) | Bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung, | |
b) | bei wiederholter Schädigung des Ansehens des Vereins trotz Abmahnung durch den Vorstand, | |
c) | im Falle eines
Beitragsrückstandes in Höhe eines Jahresbeitrages nach mindestens
zweimaliger Mahnung. |
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(3) | Vor dem
Ausschluss soll dem Mitglied in Textform rechtliches Gehör gewährt
werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied in Textform unter Angabe des
Grundes mitzuteilen. |
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(4) | Im Falle des Austritts oder Ausschlusses sind etwaige Mitgliedsausweise usw. unverzüglich zurückzugeben. | |
(5) | Im Falle
des Ausscheidens/Ausschlusses findet eine Erstattung der gezahlten
Beträge oder geleisteten Zuwendungen nicht statt
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§ 5 |
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Die Höhe der Beiträge für Vollmitglieder sowie
etwaiger sonstiger Entgelte und Kosten (Aufnahmegebühren usw.)
einschließlich der Zahlungsmodalitäten, werden in einer Beitrags- und
Gebührenordnung geregelt, die die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
Vorstandes beschließt.
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§ 6 |
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Organe des Vereins
sind |
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(1) | Mitgliederversammlung |
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(2) | Vorstand
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§ 7 |
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(1) | Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. |
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(2) | Die
Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: |
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a) | Beschlussfassung über den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr | |
b) | Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes | |
c) | Entgegennahme des Prüfungsberichts der Kassenprüfer | |
d) | Entlastung des Vorstands | |
e) | Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Beiträge, Gebühren und Kosten | |
f) | Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer | |
g) | Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins | |
h) | Beschlussfassung über alle sonstigen Fragen des Vereins von grundlegender Bedeutung, soweit nicht der Vorstand ausschließlich zuständig ist | |
i) | Abgabe von Empfehlungen an den
Vorstand
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§8 |
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(1) | Der
Vorstand ist verpflichtet, einmal jährlich bis spätestens 30. Juni eine
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. |
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(2) | Die
Mitglieder müssen mit einer Einberufungsfrist von zwei Wochen vor dem
Versammlungstermin durch Bekanntmachung in den "Altenholzer
Nachrichten" oder in Textform durch Brief bzw. elektronische Post
unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden. Zur Wahrung der Frist
kommt es nicht auf den Zugang, sondern die rechtzeitige Bekanntmachung
(oder Absendung) der Einladung an, wobei die Frist mit dem auf die
Bekanntmachung (Erscheinungsdatum/Absendung) folgenden Tag beginnt. Eine
etwaige Ladung in Textform erfolgt unter der letzten bekannten Anschrift
des Mitgliedes. |
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(3) | Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst,
soweit Gesetz oder Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmen,
Enthaltungen zählen mithin nicht. |
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(4) | Satzungsänderungen
können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden. |
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(5) | Für
Wahlen gilt folgendes: Wahlen erfolgen durch Handzeichen, geheim nur dann, wenn mindestens 1/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies fordern. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Ein Vorstandsmitglied ist nur gewählt, wenn es mindestens die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. |
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(6) | Bringt
auch ein zweiter Wahlgang keine Entscheidung, so ist gewählt, wer die
meisten Stimmen auf sich vereinigt. Sofern mehrere Kandidaten für ein Amt
zur Wahl stehen, findet eine Stichwahl nur zwischen den beiden Kandidaten
statt, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erreicht haben. |
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(7) | Die Art
der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. |
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(8) | Die
Beschlüsse der Versammlung, die Satzungsänderungen betreffen, sind in
einem besonderen Beschlussbuch einzutragen und jeweils vom
Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Es hat die
Beschlüsse im Wortlaut, das Datum der Beschlussfassung und das
Abstimmungsergebnis zu enthalten. |
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(9) | Über
die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das Ort und Zeit
der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des
Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung,
die einzelnen Abstimmungsergebnisse mit Bezeichnung des Gegenstandes der
Beschlussfassung und die Art der Abstimmung enthalten soll. Das Protokoll
ist vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
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§ 9 |
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(1) | Nachträgliche
Anträge zur Tagesordnung (Ergänzung um weitere Angelegenheiten) sind nur
zulässig, wenn sie nicht Satzungsänderungen betreffen. Sie müssen
spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand in
Textform gestellt werden. Über die endgültige Tagesordnung beschließt
die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. |
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(2) | Über
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung
gestellt werden (sog. Dringlichkeitsanträge), können Beschlüsse nur
gefasst werden, wenn sie von 1/10 der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder eingebracht und von einer Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen angenommen worden sind. Satzungsänderungen können im
Dringlichkeitsverfahren nicht beschlossen werden
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§10 |
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(1) | Der Vorstand
besteht aus drei, höchstens sieben Mitgliedern: |
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a) | dem Vorsitzenden, | |
b) | dem stellvertretenden Vorsitzenden, | |
c) | dem Kassenwart | |
d) | bis zu vier weiteren Beisitzern |
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(2) | Der Vorstand wird
für die Dauer eines Jahres gewählt. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf
seiner Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vorzeitig aus, können die verbleibenden
Vorstandsmitglieder ein kommissarisches Mitglied für die restliche
Amtszeit selbst berufen. |
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(3) | Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter telefonisch
oder in Textform einberufen werden, so oft dies erforderlich ist, oder
wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder es beantragen. |
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(4) | Beschlüsse
ohne ordentliche Vorstandssitzung sind nur gültig, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung nachträglich in Textform erklären. |
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(5) | Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder
anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder,
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
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§ 11 |
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Der Verein wird durch den Vorsitzenden und den
stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder vertritt allein.
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§12 |
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(1) | Der
Beirat berät und unterstützt den Vorstand in Fachfragen. |
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(2) | Die
Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand berufen. Der Vorstand hat
jederzeit das Recht, ein Beiratsmitglied abzuberufen. |
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(3) | Die
Beiratsmitglieder sollen nach Möglichkeit Mitglieder des Vereins sein. |
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(4) | Die
Mitglieder des Beirats sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen
teilzunehmen.
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§ 13 |
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(1) | Die
Mitgliederversammlung soll mindestens einen Kassenprüfer für die Dauer
eines Jahres wählen. Wiederwahl ist zulässig, doch darf die durchgehende
Amtsdauer vier Jahre nicht überschreiten. |
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(2) | Der
Kassenprüfer hat die Kassen- und Buchführung des Vereins zu prüfen, der
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und Vorschläge hinsichtlich
der Entlastung des Vorstandes zu machen. |
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(3) | Der
Kassenprüfer ist berechtigt, jederzeit Bücher, Unterlagen, Belege und
Kassenbestände zu überprüfen und insoweit sachdienliche Auskünfte und
Nachweise vom Vorstand zu verlangen.
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§ 14 |
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Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die Gemeinde Altenholz, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Umweltschutzes
zu verwenden hat.
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§15 |
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Diese
Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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§ 16 |
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Der
Vorstand wird ermächtigt, die Satzung abzuändern oder zu ergänzen,
soweit dies für die Eintragung des Vereins im Vereinsregister oder seiner
Anerkennung als gemeinnützig erforderlich ist. Diese Ermächtigung
erlischt mit der Eintragung und Anerkennung.
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Stand 25.5.2002 |