Gutachterliche Stellungnahme
zur Frage:
Kann bei einem Ausbau des Flughafens Kiel-Holtenau der Pauschalreiseverkehr mit
den dafür
typischen Flugzeugmustern (z.B. A 319, Boeing 737) ausgeschlossen werden durch
erstellt im Auftrage der
Bürgervereinigung
erstattet von
Rechtsanwalt Dr.Peter C. Mohr,
Hamburg, den 18.März 2002
Gliederung Seite
A. Fragestellung und Sachverhalt 3
I. Sachverhalt 3
II. Fragestellung 3
B. Rechtslage 4
I. Allgemeines 4
1. § 6 LuftVG
2. § 8 Abs. 1 LuftVG 5
3. § 8 Abs. 2 LuftVG
4. Nichtgewerblicher Verkehr – gewerblicher Verkehr – Fluglinienverkehr
- Gelegenheitsverkehr – Pauschalreiseverkehr 5
5. Pauschalreiseverkehr / Charterverkehr 6
6. Flughafen Kiel-Holtenau – Linien- und Charterverkehr 6
II. Ausbau des Flughafens Kiel-Holtenau, § 8 LuftVG 6
1. Luftrechtliche Planfeststellung = § 10 LuftVG 7
2. Abwägungsgrundlagen 7
2.1 Schutz vor Lärmimmissionen durch Gewichtsbeschränkungen 7
2.2 Schutz von Charterfluggesellschaften 7
2.3 Öffentliche Interessen – Interesse am Charterverkehr 8
2.3.1 Ausschluss des Charterverkehrs durch Gewichtsbeschränkung 8
2.3.2 Alternativenprüfung 9
2.3.3 Ausschluss des Charterverkehrs durch Gestaltung von Vorfeldplätzen 10
3. Rechtsschutzmöglichkeiten gegen den Planfeststellungsbeschluss 10
3.1 Planfeststellungsbeschluss – Verwaltungsakt 10
3.2 Rechtsbeeinträchtigung privater Fluggesellschaften 10
3.2.1 Bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes
3.2.2 Betrieb eines Charterunternehmens als Beruf gem. Artikel 12 GG
3.3 Flugplankoordinierung gem. § 27a LuftVG 12
3.4 Klagbefugnis von Chartergesellschaften 12
3.5 Klagbefugnis von Privatpersonen 13
4. Aufhebung von Gewichts- und Vorfeldbeschränkungen, die im
Planfeststellungsbeschluss angeordnet worden sind 13
4.1 Aufhebung der Gewichtsbeschränkung auf 50 MTOW und deren
Durchführung 13
4.2 Änderung von Vorfeldplätzen über Planfeststellung oder Genehmigungs- 14
verfahren
C. Ergebnis 14
A. Fragestellung und Sachverhalt
I. Sachverhalt
Die Kieler Flughafengesellschaft mbH (KFG), deren Gesellschafter das Land
Schleswig-Holstein und die Landeshauptstadt Kiel sind, betreibt aufgrund der
Genehmigung des Ministers für Wirtschaft, Technik und Verkehr des Landes
Schleswig-Holstein vom 29. März 1995 – Az: VII 540 b Genehmigungsbehörde
– in der ergänzten Fassung vom 29. November 1995 – Az: VII 540 b –
6009/4 –
den Verkehrslandeplatz Kiel-Holtenau.
Gemäß Ziff. 4 der neu gefassten Genehmigung vom 29. November 1995 ist die
Genehmigung erteilt für Start- und Landebahnen für
Flugzeuge/selbststartende Motorsegler:
a) Hartbahnbelag – Länge 1 260,00 m, Breite 30,00 m
b) Grasbahn - Länge 450,00 m, Breite 30,00 m.
Der Landeplatz darf von folgenden Arten von Luftfahrzeugen benutzt werden:
1. Flugzeuge bis zu LCN 60,
2. Hubschrauber bis zu 10.000,0 kg höchstzulässiger Flugmasse.
Andere – enumerativ – aufgezählte Luftfahrtzeuge sind ebenfalls
zugelassen.
Gemäß Ziff. 3 der Genehmigung dient der Landeplatz dem allgemeinen Verkehr
(Verkehrslandeplatz).
Die Kieler Flughafengesellschaft mbH erwägt, die Start- und Landebahn zu
verlängern.
Das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr des Landes
Schleswig-Holstein erwägt auf entsprechenden Antrag der KFG, die
Durchführung eines Plan-feststellungsverfahrens zur Verlängerung der
Start- und Landebahn. Dabei ist es für das Ministerium von
ausschlaggebender Bedeutung, den Linien- und Geschäftsreise-verkehr in die
Region Kiel und Umgebung (K.E.R.N.) zu stärken, der Ausbau des Flughafens
für den Tourismus-Charterverkehr soll hingegen nicht angestrebt werden.
Untersucht werden soll, ob bei einem Ausbau des Flughafens Kiel-Holtenau
rechts-wirksam verhindert werden kann, dass dort Pauschalreiseverkehr mit
den dafür typischen Flugzeugmustern, etwa A319 oder Boeing 737, abgewickelt
wird indem
- eine Gewichtsbeschränkung auf 50 MTOW gemäß § 6 LuftVG aufgenommen
wird,
- Vorfeldplätze so ausgerichtet werden, dass dort nur kleinere Flugzeuge
abgestellt
werden können, die Abfertigung großer Flugzeugmuster hingegen
ausgeschlossen
ist.
II. Fragestellung
Könnten derartige Regelungen in einen etwaigen Planfeststellungsbeschluss
für den Ausbau des Flughafens aufgenommen werden?
B. Rechtslage
I. Allgemeines:
1. § 6 LuftVG
1.1 Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen
nur mit Genehmi-gung angelegt werden. Die Genehmigung kann mit Auflagen
verbunden und befristet werden.
Unter die Genehmigungspflicht fällt auch der Betrieb eines Flugplatzes. Zu
den Bestimmungen über den Flugplatzbetrieb gehört auch eine Festlegung von
Gewichts-beschränkungen für Luftfahrtzeuge, vergl. Hofmann/Grabherr
Luftverkehrsgesetz Rn. 24 zu § 6.
Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante
Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung entspricht und
ob die Erfor-dernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des
Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. Ist
das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die
Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist
die Genehmigung zu versagen.
Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist
außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten
Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise
beeinträchtigt werden.
Die Genehmigung ist zu ändern, wenn die Anlage oder der Betrieb des
Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll, § 6 Abs. 4 Satz
2 LuftVG. Ein solches Genehmigungsverfahren reicht auch dann aus, wenn ein
Flugplatz planfestgestellt worden ist, die beantragte Änderung indes
ihrerseits nicht planfeststellungsbedürftig ist, etwa weil lediglich eine
gemäß § 6 Abs. 1 iVm Abs. 4 Satz 2 LuftVG wesentliche Änderung des
Betriebes des Flugplatzes beantragt wird, vergl. Hofmann/Grabherr Rn. 12 zu §
8 LuftVG.
Aus § 25 Abs. 1 Satz 1 LuftVG, wonach Luftfahrtzeuge ohne besondere Erlaubnis
nur auf Flugplätzen starten und landen dürfen, ergibt sich der so genannte
Flugplatzzwang. Der Flugplatzzwang gibt den Haltern der Flugplätze gegenüber
den Haltern und Führern von Luftfahrzeugen eine besondere Stellung mit
entsprechenden Rechten und Pflichten.
1.2 Für das Genehmigungsverfahren nach § 6 LuftVG gelten die Grundsätze
des fairen Genehmigungsverfahrens mit allen Beteiligten, vergl. BVerwGE 75,
214.
Betroffene Privatpersonen sind am Genehmigungsverfahren gleichermaßen zu
beteiligen wie der Antrag stellende Flugplatzunternehmen, Behörden,
Fachstellen, Träger öffentlicher Belange, Gemeinden und Verbände. Die
Genehmigung kann als Verwaltungsakt von denjenigen beklagt werden, die
rechtswidrig in ihren Rechten beeinträchtigt werden.
2. § 8 Abs. 1 LuftVG
Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich § 17
LuftVG dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan
nach § 10 LuftVG vorher festgestellt ist.
Eine Genehmigung nach § 6 LuftVG ist nicht Voraussetzung für ein
Planfeststellungs-verfahren nach § 8 Abs. 1 LuftVG, § 8 Abs. 6 LuftVG. Sie
bleibt indes notwendig, wenn ein planfestgestellter Flugplatz wesentlich
geändert wird, ohne dass ein Plan-feststellungsverfahren vorausgehen muss.
Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betrieb des Flugplatzes
wesentlich erweitert oder geändert werden soll, § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG.
Im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens sind die von dem Vorhaben
berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der
Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
Planungsleitsätze sind dabei vorrangig zu beachten. Hierzu gehört die
Wahrung und das Vorliegen derjenigen gesetzlichen Voraussetzungen, die im
Rahmen des planerischen Abwägungsvorganges nicht durch Abwägung überwunden
werden können, vergl. Kühling/Hermann, Fachplanungsrecht 2. Aufl. Rn. 44
unt.Hinweis auf BVerwGE 48,56; Hofmann/Grabherr Rn. 21 zu § 8 LuftVG. Auch
die Planfeststellungsbehörde hat zu prüfen, ob das Vorhaben den
Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung, des Naturschutzes und der
Landschaftspflege sowie des Städtebaus und des Schutzes vor Fluglärm
entspricht, so ausdrücklich für die Erfordernisse der Raumordnung und
Landesplanung, BVerwG Urteil vom 7.7.1978 = BVerwGE 56, 110/122.
Die luftrechtliche Planfeststellung bewirkt eine formelle Konzentration der
Zuständig-keiten bei der Planfeststellungsbehörde; sie zieht durch diese
Konzentrationswirkung die Zuständigkeit aller an sich sonst für die
Genehmigungen, Erlaubnisse usw. zuständigen Behörde an sich. Das bedeutet,
auch im Planfeststellungsverfahren können verbindliche Regelungen über den
Betrieb des Flugplatzes getroffen werden, vergl. zu allem Hofmann/Grabherr aaO,
Rn. 21 zu § 8 LuftVG.
Zu diesen betrieblichen Maßnahmen gehören wiederum Gewichtsbeschränkungen,
vergl. Hofmann/Grabherr aaO, Rn. 24 zu § 6 LuftVG.
3. § 8 Abs. 2 LuftVG
An die Stelle eines Planfeststellungsverfahrens kann in bestimmten Fällen
eine Plan-genehmigung gemäß § 8 Abs. 2 LuftVG treten; diese ist ein anderes
Rechtsinstitut als die Genehmigung nach § 6 LuftVG.
4. Nichtgewerblicher Verkehr – gewerblicher Verkehr –
Fluglinienverkehr – Gelegenheitsverkehr – Pauschalreiseverkehr
Luftfahrtunternehmen, die Personen oder Sachen gewerbsmäßig befördern,
bedürfen ihrerseits einer Genehmigung. Im Luftverkehr werden folgende
Verkehrsarten unterschieden:
a) der nicht gewerbliche Verkehr,
b) der gewerbliche Verkehr, er gliedert sich in
Fluglinienverkehr,
Gelegenheitsverkehr.
5. Pauschalreiseverkehr / Charterverkehr
Der Pauschalreiseverkehr hat im LuftVG keine gesonderte Regelung gefunden. Er
wird allgemein unter dem gewerblichen Gelegenheitsverkehr gemäß § 22 LuftVG
ein-geordnet, also nicht zum Fluglinienverkehr gezählt. Diese Abgrenzung zum
Linien-verkehr ist heute nicht mehr unproblematisch. Der Unterschied des
Gelegenheitsver-kehrs gegenüber dem Linienverkehr soll nämlich darin
bestehen, dass die Beförderung im Gelegenheitsverkehr nicht dauernd und nicht
zu regelmäßig wiederkehrenden, flugplanmäßig öffentlich bekannt gegebenen
Abflugszeiten, noch zu den für den Linienverkehr geltenden Tarifen erfolgt,
sondern durch ein nicht im Linienverkehr eingesetztes Sonderflugzeug, vergl.
Hofmann/Grabherr, Luftverkehrsgesetz, Rn 3 zu § 22.
Angesichts der Regelmäßigkeit, mit der bestimmte Luftverkehrsgesellschaften,
wie z.B. Hapag-Lloyd oder Condor, Ziele im Mittelmeer ansteuern, verschwimmen
hier die Grenzen.
Auch die Linienfluggesellschaften gewähren nach einem kaum mehr
durchschaubaren System Ermäßigungen gegenüber den Beförderungstarifen.
Die Frage, ob Linien- oder Gelegenheitsverkehr im Sinne der §§ 21/22 LuftVG
vor-liegt, ist eine durch das Verwaltungsgericht nachprüfbare Rechtsfrage,
vergl. Hofmann/Grabherr aaO, Rn. 5 zu § 22. Sowohl der Linien- wie der
Gelegenheits-verkehr dient öffentlichen Interessen, wenn ein regelmäßiger
Charterverkehr betrieben wird.
6. Flughafen Kiel-Holtenau – Linien- und Charterverkehr
Die geltende Betriebsgenehmigung für den Flughafen Kiel-Holtenau ist für
einen allgemeinen Verkehrslandeplatz erteilt, der im öffentlichen Interesse
betrieben wird, § 6 Abs. 3 LuftVG, § 38 (2) 1 LuftZO. Sie berechtigt also
zum Starten und Landen sowohl im Linien- wie im Charterverkehr. Also kann auch
Pauschalreiseverkehr mit Flugzeugen bis zu LCN 60 abgewickelt werden.
II. Ausbau des Flughafens Kiel-Holtenau - § 8 LuftVG
Im Hinblick darauf, dass es sich um einen zugelassen Flughafen handelt, bedarf
die Änderung des Flugplatzes des Weiteren einer Planfeststellung gemäß § 8
Abs. 1 LuftVG. Betriebliche Regelungen und die bauplanungsrechtliche
Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände können Gegenstand der
Planfeststellung sein, § 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG.
Soweit solche betrieblichen Regelungen im Planfeststellungsbeschluss erfolgen,
bedarf es keines gesonderten Genehmigungsverfahrens nach § 6 Abs. 4 Satz 2
LuftVG.
III.
1. Luftrechtliche Planfeststellung - §§ 10 LuftVG/8 LuftVG
Für die luftrechtliche Planfeststellung gilt insbesondere § 10 LuftVG.
Der von der Planfeststellungsbehörde durch den Planfeststellungsbeschluss
festgestellte Plan muss
- gerechtfertigt sein (Planrechtfertigung),
- mit den Zielsetzungen des Luftverkehrsgesetzes vereinbar und zudem generell
geeignet sein, etwa entgegenstehende Interessen zu überwinden
(Planungsleitsätze),
- abgewogen sein (Abwägungsgebot).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes seit dem
Urteil vom 11.10.1968 sind im Planfeststellungsbeschluss die für und gegen
die Entscheidung in Betracht kommenden Gesichtspunkte, u.a. die Notwendigkeit
der luftverkehrsmäßigen Erschließung eines Großraums auf der einen Seite,
des Schutzes der Bürger auf der anderen Seite, für- und gegeneinander
abzuwägen, vergl. zu alledem Hofmann/Grabherr aaO, Rdn. 24 ff zu § 10.
Das Gebot gerechter Abwägung aller von der Planung berührten öffentlichen
und privaten Belange ergibt sich unabhängig von einer gesetzlichen
Positivierung aus dem Wesen einer rechtsstaatlichen Planung und gilt
dementsprechend allgemein. Das Abwägungsverbot verlangt, dass – erstens –
eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass – zweitens – in die Abwägung
an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt
werden muss und dass – drittens – weder die Bedeutung der betroffenen
öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen
in einer weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner
Belange außer Verhältnis steht, vergl. BVerwG E 56, 110.
2. Abwägungsgrundlagen
2.1 Schutz vor Lärmimmissionen durch Gewichtsbeschränkungen?
In die Abwägung sind daher u.a. auch einzustellen das Interesse der Bürger
am Schutz vor erheblichen Belästigungen, Gefahren und Schäden durch
Lärmimmissionen.
Die sich hieraus ergebenden Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses werden
nach dem gesetzlichen Leitbild durch die Statuierung von Immissionsgrenzwerten
in äquivalenten Dauerschallpegeln – dB (A) – bzw. Maximalpegeln
statuiert, nicht hingegen durch Gewichtsbeschränkungen von Flugzeugen. Die
Gewichtsbeschrän-kung ist als solche keine generell geeignete Maßnahme, weil
kleinere Flugzeuge nicht immer leiser sind als größere. Eine Vielzahl von
Flugbewegungen mit kleinen Flugzeugen kann zu höheren Immissionswerten
führen als eine kleinere Zahl von Flugbewegungen mit größeren Flugzeugen.
2.2 Schutz von Charterfluggesellschaften
In die Abwägung ist des Weiteren einzustellen, das Interesse von
Fluggesellschaften, als Charterfluggesellschaften ihr Gewerbe an jedem
geeigneten Standort zu betreiben.
2.3 Öffentliche Interessen – Interesse am Charterverkehr
Der Flugplatz Kiel-Holtenau dient dem allgemeinen Verkehr, § 6 Abs. 3 LuftVG.
Er wird deshalb "im öffentlichen Interesse" betrieben und ist
gemeinnützig, vergl. BVerwGE 56, 110 (119), Hofmann/Grabherr aaO, Rn. 10 zu
§ 8 LuftVG. "Öffentliche Interessen" sind primär öffentliche
Verkehrsinteressen, d.h. Interessen der Gemein-schaft an einen sicheren,
zuverlässigen und alle berechtigten Ansprüche erfüllenden öffentlichen
Verkehr mit Luftfahrzeugen.
Ein zu ändernder Verkehrsflughafen muss sich organisch in das Gefüge von
Flug-plätzen einpassen. Für den geplanten Verkehrsflughafen muss zumindest
langfristig ein eigenständiges Verkehrsaufkommen zu erwarten sein, vergl.
Hofmann/Grabherr aaO., Rn. 60 zu § 6. Im Hinblick darauf, dass ein
öffentlicher Verkehrsflughafen nach der Vorstellung des Gesetzgebers sowohl
dem Linienflugverkehr wie dem Charter-flugverkehr gemäß §§ 20, 21 LuftVG
dient, widerspricht es den öffentlichen Interessen, den Charterverkehr
auszuschließen.
Damit wird auch in die berechtigten Interessen der Luftfahrtgesellschaften
einge-griffen, die Charterverkehr – als einen den Linienverkehr
gleichwertigen Teil des öffentlichen Flugverkehrs - betreiben.
2.3.1 Ausschluss des Charterverkehrs durch Gewichtsbeschränkung
Den Charterverkehr über eine betriebliche Regelung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2
iVm § 8 LuftVG auszuschließen, wäre abwägungsfehlerhaft. § 6 LuftVG ist
keine geeignete Grundlage dafür, die sich ausweitenden Kapazitätsprobleme
von Flughäfen durch Verteilung von Start- und Landeberechtigungen zwischen
Linienverkehr einerseits, Charterverkehr andererseits zu Lasten des
Charterverkehrs zu lösen. Die Beantwor-tung der Frage, welche Kapazität dem
regionalen bzw. überregionalen Luftverkehr auf den Flughäfen der
Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung stehen soll und wie sie auf die
Bewerber zu verteilen ist, verlangt angesichts der inzwischen eingetretenen
Engpässe sowie der hohen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedeutung
des Luftverkehrs eine allgemein-politische Grundsatzentscheidung des
parlamentarischen Gesetzgebers. Dieses deshalb, weil die Verteilung von Start-
und Landeberechtigung auf der Grundlage von Koordinierungseckwerten für
bestimmte Arten des Luftver-kehrs von dem Schutzbereich des Artikels 12 Abs. 1
GG erfasst wird, durch den die Regelung der Berufsausübung dem
Gesetzesvorbehalt unterstellt ist, vergl. BVerwG Urteil vom 26.7.1989, NVwZ
1990, S. 262, 263 linke Spalte unter Hinweis auf BVerfGE 33, 303.
Die Zuteilung von Start- und Landeberechtigungen für den Linienverkehr
einerseits, für den Charterverkehr andererseits gehört zu der für die
Berufsausübung im Luft-verkehr generell erforderlichen Entscheidung des
Gesetzgebers.
Diese Entscheidung kann nicht mit dem "Trick" von
Gewichtsbeschränkungen als betriebliche Maßnahme im Sinne des § 6 LuftVG
getroffen werden.
Zwar hat der Gesetzgeber die vom Bundesverwaltungsgericht in der oben
genannten Entscheidung ebenfalls geforderte parlamentarische Leitentscheidung,
ob und ggf. welche Kapazitäten für welche Luftverkehrsarten in den Regionen
der Bundesrepublik vorzuhalten sind, noch nicht allgemein getroffen. Eine
Übernahme der Rechtsgedan-ken zur Flugplankoordinierung gemäß §§ 27a, 27b
LuftVG ist solange in Planfest-stellungsverfahren geboten, bis eine
ausdrückliche Entscheidung getroffen worden ist.
Nach § 27a LuftVG wird die Entscheidung, welche Art des Luftverkehrs zu
betreiben ist, im Wesentlichen durch die Kapazität des Flugplatzes, die in
der Regel durch die Start- und Landebahn bestimmt wird, vergl.
Hofmann/Grabherr aaO, Rdnr. 13 zu § 27a, geleitet.
Gemäß § 27b (1) LuftVG sind der Linienflugverkehr und der Charterverkehr
gleich-rangig, denn es handelt sich gleichermaßen um Flüge zur
gewerbsmäßigen Beförde-rung von Personen. Von der Vorrangregelung des §
27b Abs. 1 LuftVG kann nur in besonderen Ausnahmefällen, § 27b Abs. 2 LuftVG,
abgewichen werden. Das heißt: Der Charterverkehr kann nicht allgemein
ausgeschlossen werden.
2.3.2 Alternativenprüfung
Ein öffentlicher Flugplatz, der den Pauschalreiseverkehr ausschließt, ist
nach allem ein Torso.
Einen solchen Torso zu planen, widerspricht den Rechtsgrundsätzen bei der
Planung von Flugplätzen.
Flugplätze sind einerseits von besonderer Bedeutung für die Region,
andererseits ein erheblicher Eingriff in die Region. Sie führen zu weit
reichenden Eingriffen.
Hieraus folgt, solche Flugplätze zu planen, die ihre Aufgaben insgesamt
erfüllen können, z.B. für den Linienverkehr und den gleichrangigen
Charterverkehr.
Da es sich um eine raumbedeutsame Planung handelt, ist in der Regel zuvor ein
Raumordnungsverfahren durchzuführen.
Es sind Alternativen zu prüfen.
Diese Alternativenprüfung kann nicht deshalb unterbleiben, weil es in Hamburg
und Lübeck geeignete Flugplätze gibt. Der Bedarf für Flugverkehr mit
größeren Flugzeu-gen in der Mitte Schleswig-Holsteins dürfte jedenfalls
mittelfristig sowohl für den Linienverkehr wie für den Charterverkehr
gegeben sein. Insbesondere die so genann-ten
"Billig-Fluggesellschaften" verursachen einen solchen Bedarf für
nationale und internationale Verkehre auch an Orten inmitten
Schleswig-Holsteins.
Zudem sind die Wachstumsraten im Luftverkehr einzubeziehen. Hamburg und
Lübeck werden alsbald ebenfalls an Kapazitätsgrenzen gelangen. Die sich
aufdrängende Folge wird dann die sein, entweder den Flugplatz Kiel-Holtenau
auch für größere Flugzeuge im Linien- und Pauschalreiseverkehr zu öffnen
oder aber einen anderen Flugplatz inmitten Schleswig-Holsteins zu planen, dann
aber wäre die jetzt vorgesehene Investi-tion überflüssig.
In die Abwägung sind schließlich auch einzubeziehen diejenigen Teile der
Bevölke-rung, die einen ortsnahen Flugplatz und die Möglichkeit, von diesem
Flugplatz mit Chartergesellschaften in den Süden zu fliegen, nutzen wollen.
Die Interessen dieses Kreises der Bevölkerung sind also – neben den
Interessen an einem schnellen Geschäfts- und Werkflugverkehr - ebenfalls in
die Abwägung einzustellen.
Die geplante Start- und Landebahn mit einer Länge von 1 800 m plus 300 m
Sicher-heitsstreifen = insgesamt 2 100 m macht als solche den Charterverkehr
mit größeren Flugzeugen möglich. Dieser kann deshalb nicht durch eine bloß
betriebliche Regelung ausgeschlossen werden.
2.3.3 Ausschluss des Charterverkehrs durch Gestaltung von
Vorfeldplätzen
Ebensowenig ist es aus den vorgenannten Gründen zulässig, Vorfeldplätze –
künstlich – so auszurichten, dass dort nur kleinere Flugzeuge abgestellt
werden können.
3. Rechtsschutzmöglichkeiten gegen den Planfeststellungsbeschluss
Wer könnte gegen den Ausschluss des Pauschalreiseverkehrs mit den dafür
typischen Flugzeugmuster etwa A 319 oder Boeing 737 klagen?
3.1 Planfeststellungsbeschluss – Verwaltungsakt
Der Planfeststellungsbeschluss ist seiner Rechtsnatur nach ein
rechtsgestaltender Verwaltungsakt, vergl. Hofmann/Grabherr Rn. 8 zu § 8
LuftVG. Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in
seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt auf, § 113
(1) Satz 1 VwGO.
Klagbefugt ist damit – nur - derjenige, der sich auf die Verletzung eigener
Rechte berufen kann, vergl. BVerwG Urteil vom 27.9.1993, NVwZ-RR 1994, S. 189.
Durch den geplanten Ausschluss des Pauschalreiseverkehrs könnten betroffen
sein
Insgesamt durch den Planfeststellungsbeschluss werden betroffen die
Eigentümer und Bewohner benachbarter Gebiete.
3.2 Rechtsbeeinträchtigung privater Fluggesellschaften
3.2.1 Bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes
In seiner Entscheidung vom 26.7.1989, BVerwG NVwZ 1990, S. 262, hat das
Bundes-verwaltungsgericht die Klagbefugnis von Flugschulen und
Flugcharterunternehmen, die an einem bestimmten Flughafen angesiedelt sind,
gegen eine Anordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und
Verkehr, durch welche die Start- und Landeerlaubnis für Klein- und
Schulflugzeuge generell auf die Nebenbahn beschränkt und sämtliche Flüge
der Koordinierungspflicht unterstellt worden sind, bejaht. Wenn ein
Unternehmer die aus der objektiv rechtlich vorgegebenen Rechtslage
erwachsene Chance ausgenutzt und seinen Gewerbebetrieb darauf aufgebaut hat,
an einem bestimmten Flugplatz zu betreiben, habe er einen Rechtsanspruch auf
die Einstellung seiner berechtigten Interessen an der Fortsetzung seines
Gewerbebetriebes im Rahmen der Abwägung.
Diese Rechtsauffassung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
27.9.1993, BVerwG NVwZ-RR 1994, S. 189, bestätigt.
Geklagt hatte ein Pilot gegen den weitgehenden Ausschluss der Nutzung des
neuen Flughafens München-Erding für Kleinflugzeuge. Er sah sich dadurch
gehindert, die Region München wie bisher mit gecharterten Kleinflugzeugen
anzufliegen und sich dadurch in seiner Berufsfreiheit und seinem
Allgemein-Persön-lichkeitsrecht beeinträchtigt.
Diese Klage hat das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen mit der Begründung,
der Kläger sei nicht klagbefugt. Er könne sich nicht darauf berufen, dass
sein Interesse an der Benutzung des neuen Flughafens als gesonderter Belang
in die Abwägung hätte eingestellt werden müssen und er dementsprechend
geltend machen könne, dass sein Recht auf gerechtfertigte Abwägung durch
die angegriffene Entscheidung verletzt sein könne.
Das Abwägungsmaterial sei zwar tendenziell eher weit als eng abzugrenzen,
bedürfe aber angesichts dieser Tendenz zur Ausweitung einer sachgerechten
Beschränkung; der Planer könne nicht "alles" berücksichtigen
müssen. So sei insbesondere nicht jedes Interesse an der Benutzung eines
Flughafens stets ein abwägungserheblicher Belang. Voraussetzung sei
vielmehr, dass das Interesse im Zweitpunkt der planerischen Entscheidung
hinreichend konkret und individuell zu erfassen und dass es als
Einzelinteresse schutzwürdig sei.
Verneint hat das Bundesverwaltungsgericht auch das Klagrecht einzelner
Luftfahrt-unternehmer, die nach Errichtung eines Flughafens ein durch die
Flughafenbenut-zungsordnung zu regelndes Benutzungsrecht möglicherweise
erlangen würde. § 1 LuftVG gewähre den künftigen Benutzern keinen
Anspruch auf für sie günstige Betriebsregelungen in der die Neuanlage
eines Flughafens betreffenden Planfest-stellung.
3.2.2 Betrieb eines Charterunternehmens ist ein Beruf gemäß Art. 12
GG.
Der Ausschluss des Pauschalreiseverkehrs von einem öffentlichen
Flugplatz be-einflusst den Wettbewerb zwischen dem Linienflugverkehr und dem
Charterflug-verkehr. Das Grundrecht aus Art. 12 GG ist beeinträchtigt, wenn
durch staatliche Maßnahmen der Wettbewerb beeinflusst und die Ausübung
einer beruflichen Tätigkeit dadurch behindert wird, dies gilt insbesondere
auch bei Begünstigung von Konkur-renten, vergl. BVerfGE 82, 209/24; BVerwGE
71, 183/191.
Die Verteilung der Start- und Landeberechtigungen für bestimmte Arten des
Luftverkehrs ist – wie oben ausgeführt – eine Regelung der
Berufsausübung, vergl. BVerwG NVwZ 1990, S. 262, 263 linke Spalte.
Berufsausübungsregelungen bedürfen gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer
gesetz-lichen Grundlage. Grundsätzlich vermag jede vernünftige Erwägung
des Gemeinwohls eine gesetzliche Ausübungsregelung zu legitimieren.
Voraussetzung für eine Aus-übungsregelung in einem
Planfeststellungsbeschluss ist jedoch das Vorhandensein einer solchen
gesetzlichen Grundlage, vergl. zu allem auch Wielandt in
Grundgesetz-Kommentar, herausg. von Horst Dreier, Rn. 111ff zu Art. 12.
Solange es diese nicht gibt, erscheint es ausgeschlossen, den
Pauschalreiseverkehr vom Flugplatz Kiel-Holtenau auszuschließen,
insbesondere wenn die Start- und Landebahn geeignet ist, auch das Starten
von Flugzeugen größerer Typen zu ermöglichen. Eine solche Eignung wäre
im Übrigen unschwer herzustellen.
3.3 Flugplankoordinierung
Luftfahrtunternehmen sind in ihren Rechten verletzt, wenn ein von ihnen gem.
§ 27 a Abs. 3 Satz 1 LuftVG gestellter Antrag auf Zuweisung einer Start-
und Landezeit abgelehnt wird, vergl. Hofmann/Grabherr, Rn. 46 zu § 27a
LuftVG.
Eine betriebliche Regelung, die von vornherein das gesetzlich vorgesehene
Flug-plankoordinierungsverfahren gem. § 27a LuftVG ausschließt, hat danach
erst recht rechtsbeeinträchtigenden Charakter. Die Klagbefugnis eines
Charterunternehmens ist daher zu bejahen.
Diese Auffassung steht nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des
Bundesverwal-tungsgerichtes, nach der das Interesse einzelner
Luftfahrtunternehmer, die nach Errichtung eines Flughafens ein durch die
Flughafennnutzungsordnung zu regelndes Benutzungsrecht erlangen werden,
keine Klagbefugnis aus § 1 LuftVG zuerkannt worden ist, BVerwGE 89, 256
(259) in Widerspruch.
Im konkreten Fall soll der Pauschalreiseverkehr ganz generell ausgeschlossen
werden, obwohl ein solcher Ausschluss sich aus einer bloßen betrieblichen
Regelung nicht ableiten läßt. Damit wird jedes Luftfahrtunternehmen, das
einen Pauschalreiseverkehr in Kiel-Holtenau mit größeren Flugzeugen
betreiben will, konkret in seinen Rechten betroffen.
Ein Klagrecht von privaten – durch den Planfeststellungsbeschluss
ausgeschlossenen – Charterunternehmen ist daher zu bejahen.
(Auch in der gutachterlichen Stellungnahme Graf v. Westphalen, Bappert und
Modest vom 21.2.2002 wird eine solche Klagbefugnis nicht ausgeschlossen).
3.4 Klagbefugnis von Chartergesellschaften
Angesichts der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage erscheint es überdies
nicht ausgeschlossen, dass private Fluggesellschaften, die am
Planfeststellungsverfahren nicht beteiligt werden, nach dessen Beendigung
einen zivilrechtlichen Zulassungs-anspruch geltend machen können.
Es ist unbestritten, dass im Zusammenhang mit der den Flugplätzen
obliegenden Betriebspflicht die Benutzung eines Flugplatzes nicht verweigert
werden kann, wenn der Benutzer die Benutzungsordnung einhält. Es besteht
ein Kontrahierungszwang, vergl. Schwenk – Handbuch des
Luftverkehrsrechtes, 2. Aufl., S. 416, unter Bezug-nahme auf die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.
Verstößt eine Benutzungsordnung gegen Art. 12 Abs. 1 GG, so könnte aus
der Drittwirkung von Grundrechten ein direkter Zulassungsanspruch eines
betroffenen Charterunternehmens denkbar und möglich sein, zur Drittwirkung
von Grundrechten vergl. die umfangreiche Rechtsprechung und Kommentierung
hierzu. Zunächst wird verwiesen auf Dreier, Rn. 57 zu Vorbemerkung
Grundgesetz Band 1.
3.5 Klagbefugnis von Privatpersonen
3.5.1 Ein Rechtsanspruch von Privatpersonen auf Zulassung des
Pauschalreiseverkehrs ist zweifelhaft.
3.5.2 Der Planfeststellungsbeschluss kann indes aus anderen Gründen von
Privatpersonen angegriffen werden, etwa weil sie in ihren Rechten als
Anlieger betroffen werden. In solchem Verfahren können die Privatpersonen
sodann Mängel des Planfeststellungs-beschlusses rügen, insbesondere auch
eine fehlerhafte Abwägung, Fehlen eines Raum-ordnungsverfahrens, Fehlen der
Untersuchung von Alternativen usw.
4. Wie könnten die einzelnen Beschränkungen (Gewichtsbeschränkung auf
50 t MTOW, bauliche/anlagebezogene Beschränkungen im Bereich der Start- und
Landebahn bzw. im Bereich der Vorfeldplätze) später aufgehoben werden?
Aufhebung von Gewichts- und Vorfeldbeschränkungen, die im
Planfeststellungs-beschluss angeordnet worden sind
4.1 Aufhebung der Gewichtsbeschränkung auf 50 MTOW und deren
Durchführung
Diese bedürfte dann einer Genehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG,
wenn der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden
soll.
Wie unter Ziff. I und II dieser gutachterlichen Stellungnahme dargestellt,
ist in einem solchen Genehmigungsverfahren das Leitbild eines fairen
Verfahrens zu wahren und sind insbesondere die betroffenen Anlieger zu
beteiligen.
Die Aufhebung einer Gewichtsbeschränkung kann im konkreten Fall, wenn damit
zugleich die Zulassung des Pauschalreiseverkehrs verbunden wird, zu einer
wesent-lichen Änderung des Flugplatzbetriebes führen. Wäre das nicht der
Fall, wäre sie ohne Genehmigung zulässig.
Die Abwicklung des Charterverkehrs ist der Erfahrung nach ein wesentliches
wirt-schaftliches "Standbein" für viele Flugplätze in der
Bundesrepublik Deutschland. Beispielsweise hat der Flughafen Nürnberg im
vergangenen Jahr 3,2 Mio Fluggäste abgefertigt; davon im Linienverkehr 1,4
Mio., im Charterverkehr 1,7 Mio, vergl. FAZ vom 13. März 2002, S. 23.
Wird also der Pauschalreiseverkehr zugelassen, wird dieses mutmaßlich zu
einer wesentlichen Betriebserweiterung führen.
Da durch einen Planfeststellungsbeschluss stets nur das geplante Vorhaben
geregelt wird, zukünftige Entwicklungsmöglichkeiten hingegen außer
Betracht bleiben, hat die Kieler Flughafengesellschaft mbH (KFG) jederzeit
die Möglichkeit, eine Änderung der Gewichtsbeschränkung zu beantragen.
Dem kann insbesondere kein Recht auf Ausschluss des Pauschalverkehrs
entgegen-gehalten werden. Da ein öffentlicher Flugplatz gerade sowohl für
Linien- wie für Charterverkehr vorgesehen ist, gibt es keinen
Vertrauensschutz auf Ausschluss des Pauschalreiseverkehrs.
Etwa durch die Zulassung des Pauschalreiseverkehrs zu erwartende
zusätzliche Lärmimmissionen werden durch den Planfeststellungsbeschluss
ebenfalls nicht ausgeschlossen, weil der Planfeststellungsbeschluss – wie
ausgeführt – keine zukünftigen Entwicklungen regelt.
Nach erfolgtem Eingang eines Antrages auf Änderung der betrieblichen
Regelung hat die Genehmigungsbehörde das Recht und die Pflicht, im Rahmen
ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit zu entscheiden. Die Behörde hat
dabei das öffentliche Verkehrs-bedürfnis gegen schutzwürdige Belange der
Anwohner abzuwägen. Dabei haben die Anwohner keinen Rechtsanspruch auf
einen Bestandsschutz.
Es liegt vielmehr nahe, dass eine Genehmigungsbehörde, wenn sowohl die
Kieler Flughafengesellschaft mbH (KFG) wie das Land Schleswig-Holstein den
Pauschal-reiseverkehr zulassen will, weil z.B. nur so ein wirtschaftlicher
Betrieb möglich wird, einer entsprechenden Betriebserweiterung zustimmen
wird.
An einem öffentlichen Interesse an der Durchführung des
Pauschalreiseverkehrs besteht kein Zweifel.
Aus der Sicht lärmbetroffener Anwohner des Flughafens könnte der
vorgesehene Ausschluss des Pauschalreiseverkehrs also nur die erste Stufe
der geplanten Erweite-rung des Flughafens Kiel-Holtenau sein, deren zweite
Stufe sich dann anschließen würde. Dies offen darzulegen und die daraus
resultierenden Auswirkungen aufzu-zeigen, gebieten die Grundsätze eines
fairen Verfahrens.
4.2 Änderung von Vorfeldplätzen über Planfeststellung oder
Genehmigungsverfahren
Die Änderung von Vorfeldplätzen könnte auf vorbeschriebenen Wege
ebenfalls erreicht werden. Grundsätzlich ist ein Planfeststellungsverfahren
nach § 8 Abs. 1 LuftVG hierzu erforderlich.
C. Ergebnis
Der Ausschluss des Pauschalreiseverkehrs kann nicht durch eine
Gewichtsbeschrän-kung auf maximal 50 t MTW oder durch Beschränkung von
Vorfeldern geregelt werden.
Eine gleichwohl getroffene Regelung im Planfeststellungsbeschluss kann von
Charterunternehmen vermutlich mit Aussicht auf Erfolg angefochten werden.
Betroffene Privatpersonen können einen Abwägungsmangel ebenfalls im Rahmen
ihrer Klagen geltend machen.
Eine Änderung des Ausschlusses des Pauschalverkehrs durch Aufhebung von
Gewichtsbeschränkungen bzw. Änderung von Vorfeldern ist in einem neuen
Verfahren jederzeit möglich.
Hamburg, den 18. März 2002